Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Vereinigung für Studentengeschichte“ (SVSt) besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des ZGB.
Art. 2 Zweck
Der Verein hat insbesondere zum Zweck:
a) Studium, Erforschung und Aufbereitung der Quellen zur Schweizer Studentengeschichte
b) Auf- und Ausbau einer Dokumentation über alle in der Schweiz bestehenden und nicht mehr bestehenden couleurtragenden Corporationen
c) Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
d) Herausgabe einer Zeitschrift mit Aufsätzen, Informationen und Buchbesprechungen
e) Veranstaltung von Tagungen
f) Sammlung von Literatur, Archivalien und Materialien mit couleurstudentischem Bezug
g) Organisation von Ausstellungen
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden.
Zum Eintritt bedarf es eines schriftlichen Aufnahmegesuches an den Vorstand. Dieser entscheidet darüber. Im Falle eines ablehnenden Entscheides kann die Ablehnung ohne Angabe der Gründe erfolgen.
Art. 4 Mitgliedschaftsbeitrag
Der Generalconvent entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die jährliche Beitragshöhe für natürliche Mitglieder (unter bzw. ab 25 Jahren) und juristische Personen.
Im Mitgliedschaftsbeitrag ist die Vereinszeitschrift inbegriffen.
Art. 5 Organe
Die Organe sind:
- Generalconvent
- Vorstand
Art. 6 Generalconvent
Der Generalconvent findet einmal pro Jahr statt und wird vom Vorstand mindestens 1 Monat zum Voraus einberufen.
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern, nämlich Kassier, Aktuar, Redaktor und/oder Beisitzer(n). Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre vom Generalconvent gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins zuständig.
Art. 8 Revisoren
Der Generalconvent wählt zwei Personen als Revisoren, die auf den Generalconvent hin einen Bericht über die Kassa- und Buchführung abzugeben haben.
Art. 9 Statutenänderung
Statutenänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Art. 10 Auflösung
Bei einer Auflösung geht der Literaturbestand an eine öffentliche Schweizer Bibliothek. Der Generalconvent, welcher die Auflösung beschliesst, befindet über die Weiterverwendung der Couleurgegenstände, Materialien und Archivalien. Diese sind ebenfalls, wie Gewinn und Kapital, einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerfreien juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 15. Dezember 1984 im Helveterhaus an der Gerechtigkeitsgasse 29 in Bern genehmigt worden und wurden am 27. Oktober 2001 sowie am 3. Oktober 2020 teilrevidiert.